Das vereinfachte Baubewilligungsverfahren gemäß §70a der Bauordnung für Wien (BO) bietet einen schnellen Weg zum Baubeginn, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Das Verfahren ist anwendbar, wenn eine einfache Bauanzeige nicht genügt und das Verfahren nach §70b BO nicht in Frage kommt. Dabei dürfen keine Ausschlussgründe gemäß §70a Absatz 1 BO vorliegen, wie zum Beispiel die Bewilligung von Abweichungen, Gebiet mit Bausperre, Hochhäuser, Planwechsel und ähnliches.
Eine Ziviltechnikerin oder ein Ziviltechniker bestätigt, dass die Baupläne und Unterlagen den öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften entsprechen. Diese Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker müssen ebenso von der Bauwerberin oder vom Bauwerber und von der Planverfasserin oder vom Planverfasser verschieden sein.
Für die Fachplanungen (Statik, Brandschutz, Bauphysik, Barrierefreiheit,…) können jeweils auch eigenständige Bestätigungen durch andere Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker angeschlossen werden.
Nach Einreichung der vollständigen Unterlagen bei der Baubehörde erfolgt die Prüfung der Zulässigkeit innerhalb von drei Monaten. Wenn keine Untersagung erfolgt, kann der Baubeginn erfolgen.
Innerhalb eines Monats nach Vorlage der vollständigen Unterlagen bei der Baubehörde kann eine Baubeginnsanzeige erstellt werden, sofern keine Mitteilung der Behörde erfolgt.
Nachbarinnen und Nachbarn können ihre subjektiv-öffentlichen Rechte bis zu drei Monate nach Baubeginn geltend machen.
Die Vorteile einer vereinfachten Einreichung gemäß §70a der Bauordnung für Wien (BO) umfassen:
Diese Vorteile machen das vereinfachte Verfahren nach §70a besonders attraktiv für Projekte, die schnell und effizient umgesetzt werden sollen.
Sie haben noch Fragen oder möchten Sich zum vereinfachten Baubewilligungsverfahren gem. § 70a BO Wien weitergehend beraten lassen?
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Unser Architekturbüro unterstützt Sie gerne bei der Einreichung Ihres Bauvorhabens und wir stellen sicher, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden und Ihr Projekt reibungslos genehmigt wird.