Abbruch Bewilligung Wien
Informationen zum Gebäudeabbruch
Die MA 19, die Abteilung für Architektur und Stadtgestaltung in Wien, ist für die Bewertung von Abbruchvorhaben zuständig. Bevor ein Abbruch durchgeführt werden kann, muss eine Bestätigung der MA 19 eingeholt werden. Diese ist erforderlich, um den Abbruch bei der Baupolizei (MA 37) anzuzeigen.
Wann ist eine Bewilligung nötig?
In Wien hängt die Notwendigkeit einer Abbruchbewilligung von verschiedenen Faktoren ab:
- Schutzzonen und Bausperren: Gebäude in Schutzzonen oder Gebieten mit Bausperre dürfen nur abgerissen werden, wenn kein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung besteht. Dies wird durch die Baupolizei geprüft.
- Baujahr vor 1945: Für Gebäude, die vor dem 1. Januar 1945 errichtet wurden, ist ebenfalls eine Bewilligung erforderlich, es sei denn, es gibt keine stadtbildprägende Bedeutung.
- Technischer Zustand: Wenn der Zustand eines Gebäudes so schlecht ist, dass eine Instandsetzung technisch oder wirtschaftlich unzumutbar ist, kann eine Abbruchbewilligung beantragt werden.
- Bewilligungsfreie Fälle: Der Abbruch von Gebäuden außerhalb von Schutzzonen, die nach 1945 errichtet wurden, ist in der Regel bewilligungsfrei, muss aber der Baupolizei angezeigt werden.
Wer darf einen Abbruch beantragen?
In Wien kann ein Abbruch von Bauwerken grundsätzlich von folgenden Personen beantragt werden:
- Eigentümer des Gebäudes: Die Person oder Personen, die im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind.
- Bevollmächtigte: Eine Person oder Firma, z.B. ein Architekt, der vom Eigentümer oder der Eigentümerin schriftlich bevollmächtigt wurde, den Antrag zu stellen.
- Bauführer: In manchen Fällen können auch Bauführer den Antrag stellen, insbesondere wenn sie im Auftrag der Eigentümer handeln.
Es ist wichtig, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin alle erforderlichen Unterlagen einreicht und die gesetzlichen Vorgaben erfüllt.
Welche Unterlagen sind nötig?
Für ein Ansuchen um Abbruchbewilligung bei der Baupolizei MA 37 in Wien sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Ansuchen um Abbruchbewilligung: Ein ausgefülltes Formular, das den Antrag beschreibt.
- Pläne des Gebäudes: Baupläne, die das abzubrechende Gebäude darstellen.
- Nachweis der Eigentumsverhältnisse: Grundbuchauszug oder ähnliche Dokumente.
- Gutachten: Falls erforderlich, ein Gutachten über den Zustand des Gebäudes, insbesondere bei denkmalgeschützten Objekten.
- Nachweis der Entsorgung: Informationen über die fachgerechte Entsorgung der Abbruchmaterialien.
- Bestätigung der MA 19 (Architektur und Stadtgestaltung): Falls das Gebäude in einer Schutzzone liegt oder vor 1945 errichtet wurde, ist eine Bestätigung erforderlich, dass kein öffentliches Interesse an der Erhaltung besteht.
Wie lange dauert eine Genehmigung?
Die Dauer der Genehmigung für einen Abbruch in Wien hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere davon, ob alle erforderlichen Unterlagen vollständig und fristgerecht eingereicht wurden.
Im Allgemeinen kann die Bearbeitung einige Wochen in Anspruch nehmen. Ein entsprechender Abbruch muss spätestens 4 Wochen vor dem geplanten Beginn der Arbeiten der Behörde (Baupolizei) schriftlich angezeigt werden.
Falls zusätzliche Genehmigungen, wie beispielsweise vom Bundesdenkmalamt, erforderlich sind, kann sich die Bearbeitungszeit verlängern
Welche Vorteile hat ein Abbruchantrag durch einen Architekten?
Das Beiziehen eines Architekten bei einer Abbruchgenehmigung in Wien ist aus mehreren Gründen hilfreich:
- Fachliche Expertise:
- Architekten verfügen über umfassendes Wissen und Erfahrung in der Beurteilung von Bauwerken und deren Zustand. Sie können fundierte Gutachten erstellen, die die technische Unmöglichkeit oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Instandsetzung detailliert und nachvollziehbar darlegen.
- Erstellung notwendiger Unterlagen:
- Architekten sind befugt, die erforderlichen Planunterlagen in Einreichplanqualität zu erstellen. Diese Pläne sind notwendig, um die Genehmigung zu erhalten und müssen den Vorschriften der Bauordnung für Wien entsprechen.
- Beurteilung der Wirkung auf das örtliche Stadtbild:
- Architekten können ergänzende Unterlagen erstellen, die das Fehlen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Bauwerks belegen. Diese Unterlagen sind entscheidend für die Genehmigung aufgrund fehlenden öffentlichen Interesses.
- Kommunikation mit Behörden:
- Architekten haben oft Erfahrung im Umgang mit Behörden und können den Genehmigungsprozess effizienter gestalten. Sie wissen, welche Informationen und Dokumente benötigt werden und können diese fristgerecht einreichen.
- Beratung und Unterstützung:
- Architekten können Bauherren beraten und unterstützen, indem sie die besten Vorgehensweisen empfehlen und sicherstellen, dass alle rechtlichen und technischen Anforderungen erfüllt werden.
Insgesamt trägt die Expertise eines Architekten dazu bei, den Genehmigungsprozess zu beschleunigen und sicherzustellen, dass alle notwendigen Unterlagen korrekt und vollständig eingereicht werden.
Welche mögliche Arten der Abbruchbewilligung gibt es?
Die Stadt Wien kennt drei Arten von Abbruchgenehmigungen:
- Genehmigung aufgrund fehlenden öffentlichen Interesses:
- Diese Genehmigung wird erteilt, wenn an der Erhaltung des Bauwerks aufgrund seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht.
- Genehmigung aufgrund technischer Unmöglichkeit der Instandsetzung:
- Diese Genehmigung wird erteilt, wenn der Bauzustand des Gebäudes so schlecht ist, dass eine Instandsetzung technisch unmöglich ist.
- Genehmigung aufgrund wirtschaftlicher Unzumutbarkeit der Instandsetzung:
- Diese Genehmigung wird erteilt, wenn die Instandsetzung des Gebäudes nur durch wirtschaftlich unzumutbare Aufwendungen möglich wäre.
Genehmigung aufgrund fehlenden öffentlichen Interesses
Für eine Genehmigung aufgrund fehlenden öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Bauwerks sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Einreichunterlagen:
- Ansuchen: Die dafür vorgesehenen Formulare sind bei der Baupolizei erhältlich oder können im Internet unter wien.gv.at abgerufen und ausgefüllt werden. Das Ansuchen kann auch in freier Form verfasst werden.
- Baupläne: Einreichpläne (Darstellung des Konsenses) sind nach den Vorschriften der Bauordnung für Wien anzufertigen (Geschosspläne im Maßstab 1:100, Lageplan im Maßstab 1:200 oder 1:500, Pläne in dreifacher Ausfertigung) und müssen in allen Fällen vom/von der Abbruchwerber/in und von einem/einer befugten Planverfasser/in unterfertigt werden. Der/Die Bauführer/in hat spätestens vor Beginn der Abbrucharbeiten die Unterlagen zu unterfertigen.
- Zustimmung der Grundeigentümer: Die Zustimmung aller im Grundbuch eingetragenen Grundeigentümer (auch Baurechtseigentümer) ist bei Beantragung einer Abbruchbewilligung durch deren Unterschriften nachzuweisen.
- Unterlagen zur Beurteilung der Wirkung auf das örtliche Stadtbild:
- Ergänzende Unterlagen, aus denen das Fehlen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Bauwerke hervorgeht. Diese sind von einer für die architektonische Beurteilung befugten Person (z.B. Architektin oder Architekt) zu erstellen.
Genehmigung aufgrund technischer Unmöglichkeit der Instandsetzung
Für eine Genehmigung aufgrund technischer Unmöglichkeit der Instandsetzung sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Bestandserhebung der Stufe 3 gemäß „Leitfaden zur OIB-Richtlinie 1“.
- Gutachten:
- Das Gutachten muss aus einem Befund und einer gutachtlichen Schlussfolgerung bestehen.
- Es muss den technischen Bauzustand des Gebäudes beurteilen.
- Eine fundierte, schlüssige und nachvollziehbare Beschreibung der technischen Unmöglichkeit der Instandsetzung ist erforderlich.
Genehmigung aufgrund wirtschaftlicher Unzumutbarkeit der Instandsetzung
Für eine Genehmigung aufgrund wirtschaftlicher Unzumutbarkeit der Instandsetzung sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Bestandserhebung der Stufe 3 gemäß „Leitfaden zur OIB-Richtlinie 1“.
- Planunterlagen in Einreichplanqualität über die Sanierungsarbeiten, welche die Basis für das Gutachten bilden.
- Gutachten:
- Ein Gutachten einer Ziviltechnikerin, eines Ziviltechnikers, einer zertifizierten Sachverständigen bzw. eines zertifizierten Sachverständigen des einschlägigen Fachgebietes über die wirtschaftliche Abbruchreife.
- Das Gutachten muss eine Gegenüberstellung der ermittelten Kosten für die Sanierung des Gebäudes mit dem Ertragswert der Liegenschaft nach Sanierung sowie Rücklagen, allfällige Förderungsmittel, Zinsen etc. enthalten.
- Angaben zum Bruttorauminhalt, der Bruttogrundfläche und der Nettogrundfläche.
- Gewerksweise eindeutig objektsbezogen zuordenbare Leistungsverzeichnisse, jeweils aufgegliedert in Ausmaß und Einheitspreis für alle am Objekt erforderlichen Erhaltungsarbeiten.
- Mieterliste bzw. tabellarische Aufstellung der einzelnen Mietgegenstände mit Angaben über die Nutzflächen und Ausstattungskategorien vor und nach Sanierung.
Kosten, die für die Rückführung oder die Beseitigung von vorschriftswidrig durchgeführten Baumaßnahmen anfallen, können nicht berücksichtigt werden.
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